Satzung des Sport Club Isaria Unterföhring e.V.
(Neufassung vom 15.10.2020)
§1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen “Sport Club Isaria Unterföhring e.V.“ Er hat seinen Sitz in Unterföhring, Landkreis München und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht München unter der Nummer VR 7448 eingetragen. Der Verein trägt auch die Kurzbezeichnung „SC Isaria Unterföhring“.
§2 Verbände
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. (BLSV) sowie des Bayerischen Ringer-Verbandes e.V. und erkennt deren Satzung und Ordnungen an. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugehörigkeit der Einzelperson zum BLSV vermittelt.
§3 Zweck und Ziele
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung AO. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.
Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports, insbesondere im Ringen und wird verwirklicht durch:
a) Abhaltung von geordneten Trainingsstunden und Sportstunden, Instandhaltung und Instandsetzung des Sportgeräts.
b) Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und anderen sportlichen Veranstaltungen sowie ähnlichen Aktivitäten.
c) Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich bei der Vorstandschaft um Aufnahme nachsucht. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme, entscheidet die Vorstandschaft. Lehnt diese den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Anrufung des Vereinsausschusses zu, welcher dann endgültig entscheidet.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt (Kündigung), Ausschluss oder Tod.
Die Kündigung muss schriftlich (Brief oder E-Mail), spätestens bis zum 15. November des Geschäftsjahres, an den Vorstand gerichtet werden.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,
a) Wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist
b) Wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt
c) Wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. Interessen des Vereins oder gegen die Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt
d) Wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens
e) Wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert
Über den Ausschluss mit Ausnahme von § 4 Absatz a) dieser Satzung entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit.
Dem Mitglied ist vorher, persönlich oder in schriftlicher Form, Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses kann binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Es zählt das Datum des Absendebeleges.
Die schriftliche Einberufung, im Falle des fristgerechten Widerspruchs gegen den Ausschussbeschluss, einer Mitgliederversammlung ist dazu zulässig. Diese entscheidet sodann mit einfacher Mehrheit auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
Ficht das Mitglied den Ausschlussbeschluss der Organe Vereinsausschuss oder Mitgliederversammlung nicht binnen 30 Tage nach Beschlussfassung gerichtlich an, so wird der Beschluss wirksam. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Ausschlussbeschlusses.
Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat. Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes oder per Boten zuzustellen. Die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§5 Vereinsorgane
Vereinsorgane sind:
a) die Vorstandschaft
b) der Vereinsausschuss
c) die Mitgliederversammlung
§6 Vorstandschaft
Der Vorstand i.S. des § 26 BGB besteht aus dem
a) 1.Vorsitzenden
b) 2.Vorsitzenden
c) Finanzvorstand
d) Schriftführer
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden jeweils alleine, oder durch den Finanzvorstand und den Schriftführer jeweils zu zweit vertreten. (Vorstand i.S. des §26 BGB)
Die Vorstandschaft führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und leitet diesen.
Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder der Vorstandschaft anwesend sind. Bei einer Abstimmungsgleichheit zählt die Stimme des 1. Vorsitzenden doppelt.
Im Innenverhältnis gilt, dass die Vorstandschaft bei Geschäften jeglicher Art, mit einem Geschäftswert von mehr als 4.000,-Euro für den Einzelfall, die Zustimmung des Vereinsausschusses einholen muss.
Die Vorstandschaft wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung der nächsten Vorstandschaft im Amt. Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied hinzu zu wählen.
§7 Vereinsausschuss
Der Vereinsausschuss besteht aus folgenden Mitgliedern:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Finanzvorstand
d) dem Schriftführer
e) dem sportlichen Leiter
f) dem Jugendleiter
g) dem Trainersprecher
Der Trainersprecher wird jeweils von den hauptverantwortlichen Trainern aus dem Bambinibereich, dem Jugendbereich und dem Männerbereich auf die Dauer der jeweiligen Wahlperiode bestimmt und auf der Jahreshauptversammlung mit Neuwahlen bekannt gegeben
Zudem werden bei der Jahreshauptversammlung 2 Kassenprüfer gewählt. Die Dauer der Amtszeit ist analog der Vorstandschaft und des Vereinsausschusses.
Zur Prüfung sind den Kassenprüfern alle relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist ein Kurzbericht zu fertigen und der Mitgliederversammlung vorzutragen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann über die Entlastung der Vorstandschaft oder der Vorsitzenden im Einzelfall.
Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch Beisitzer für bestimmte Aufgabengebiete hinzuwählen. Bei Ausscheiden während der Amtsperiode kann eine Ersatzperson kommissarisch vom Ausschuss bestimmt werden, mit allen durch die Mitgliederversammlung erteilten Rechten und Pflichten.
Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Die Ausschusssitzungen werden durch den Vereinsvorsitzenden geleitet, im Falle dessen Verhinderung durch eins der gewählten Vorstandsmitglieder. Die Aufgaben des Vereinsausschusses ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben dem Vereinsausschuss übertragen.
§8 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht durch diese Satzung anderweitig festgelegt.
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer angemessenen – auch pauschalierten – Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vereinsausschuss.
Im Übrigen haben die Mitglieder und ehrenamtlich Tätigen Aufwendungsanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
§9 Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, möglichst im ersten Jahresquartal statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks von der Vorstandschaft verlangen. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt per E-Mail oder Brief durch die Vorstandschaft, mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin. Bei Familienmitgliedschaften erfolgt die Einladung an das angegebene Familienoberhaupt.
Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag und sonstige Mitgliederleistungen, die Entlastung und Wahl der Vorstandschaft und der Vereinsausschussbeiräte, oder Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.
Jedes volljährige Vereinsmitglied kann bei der Vorstandschaft auch Anträge einreichen, über die mit Zustimmung der Vorstandschaft abgestimmt werden kann. Diese Anträge müssen mindestens eine Woche vor der Versammlung bei der Vorstandschaft eingehen. Stimmberechtigt, sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszweckes erfordert die Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen.
§10 Abteilungen
Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung der Mitgliederversammlung Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung das Recht zu, in Ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
§11 Beiträge
Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Vereinsbeitrages verpflichtet.
Die Vorstandschaft kann Mitgliedern die Zahlung der Beiträge in besonderen Fällen teilweise oder ganz erlassen. Ehrenvorsitzende oder Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
Der Vereinsbeitrag ist jeweils für ein Jahr im Voraus zu entrichten. Mitglieder, die bis zum 30.06.des laufenden Jahres eintreten, haben den gesamten Jahresbeitrag zu entrichten. Mitglieder, die nach dem 01.07. des laufenden Jahres eintreten, haben den halben Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
Entrichtet ein Mitglied seinen fälligen Jahresbeitrag trotz schriftlicher Aufforderung nicht, kann er von der Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit vom Verein ausgeschlossen werden (siehe auch § 4 Absatz a) dieser Satzung.
Über die Höhe und Fälligkeit dieser Beträge, sowie über sonst von den Mitgliedern zu erbringende Leistungen, beschließt die Mitgliederversammlung. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§12 Ordnungen
Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts-, Finanz-, Rechts- und Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.
§13 Auflösung und Vermögensverwaltung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln- und das vorhandene Vereinsinventar umzusetzen haben. Das nach Auflösung/ Aufhebung des Vereins oder Wegfalls seines bisherigen Zwecks verbliebene Vermögen ist der Gemeinde Unterföhring mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Satzungsänderungen, welche die in §3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
§14 Datenschutz
Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins und der Verpflichtung, die sich aus der Mitgliedschaft im BLSV und der übergeordneten Organe ergeben,
werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) folgende personenbezogenen Daten gespeichert: Name, Adresse, Geburtsdatum und Ort, Telefonnummer, Mailadresse, Bankverbindung, gegebenen falls weitere Angaben die von übergeordneten Organen und Behörden angefordert werden und die bei der Erstellung dieser Satzung noch nicht bekannt waren.
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörendem Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder anderweitig zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden alle personenbezogenen Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Ausgenommen sind Daten, die einer gesetzlichen Aufbewahrungspflicht unterliegen. Diese sind nach Ablauf der jeweiligen Fristen zu löschen.
§15 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Rechte und Pflichten als Vereinsmitglied ist 85774
Unterföhring, der Gerichtsstand ist München.
§16 Inkrafttreten
Diese Neufassung wurde durch die Mitgliederversammlung am 15.10.2020 beschlossen. Mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister ersetzt diese alle früheren Satzungen.
Unterföhring, 15.10.2020